Berufskraftfahrer - Weiterbildung BUS & LKW

Wir, als Fahrschule, sind berechtigt die beschleunigte Grundqualifikation und die jährliche Weiterbildung durchzuführen.

Es bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Weiterbildung in der Fahrschule 
  • Weiterbildung in Ihrem Betrieb (muss genehmigt werden)


Bitte Termine unter der Telefonnummer 02452 / 4666 erfragen.

Die Termine sind überwiegend an Samstagen.

Führerscheinneulinge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (Lkw) und/oder D1, D1E, D, DE (Bus) müssen vor dem Start ins Berufsleben zusätzlich zu ihrem Führerschein eine besondere „Grundqualifizierung“ nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Kraftfahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor, die in nationales Recht umgesetzt wurde.

Mit der Einführung einer verpflichtenden Grundqualifizierung und Weiterbildung soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und die beruflichen Fähigkeiten des künftigen Kraftfahrers durch die Vermittlung besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse deutlich verbessert werden. Auch der Beruf und das Ansehen der Kraftfahrer sollen auf diesem Wege aufgewertet werden.

Ausnahmen von der neuen Qualifizierungsregelung
Alle Kraftfahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (auch im Werkverkehr) durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D, DE erforderlich ist, unterliegen den neuen Qualifizierungsregelungen. Im BKrFQG sind wenige Ausnahmen aufgezählt, dazu zählen Fahrten mit

Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Hinweis:
Ob die Hauptbeschäftigung des Fahrers aus dem Führen des Kfz oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist meist eine Einzelfallentscheidung; u. U. hilft der Fragenkatalog der BAG weiter: www.bag.bund.de ? häufig gestellte Fragen ? Berufskraftfahrerqualifikation

Grundqualifikation
Die besondere „Grundqualifizierung“ durch eine zusätzliche Prüfung ist dann erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse
• D1, D1E, D oder DE NACH dem 9. September 2008 (Bus/Personenverkehr) bzw.
• C1, C1E, C oder CE NACH dem 9. September 2009 (Lkw/Güterkraftverkehr)
erworben wird. Die Grundqualifikation kann auf verschiedenen Wegen erlangt werden: Neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb kann sie durch eine Prüfung der Grund- bzw. beschleunigten Grundqualifikation bei der IHK nachgewiesen werden.
Besitzstandsschutz für „Alt-Fahrerlaubnisinhaber“
Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse • D1, D1E, D oder DE VOR dem 9. September 2008 (Bus/Personenverkehr) bzw. • C1, C1E, C oder CE VOR dem 9. September 2009 (Lkw/Güterkraftverkehr) diesen Stichtagen erworben hat, BRAUCHT KEINE PRÜFUNG ABZULEGEN. Hier gilt der sog. Besitzstandsschutz.

Weiterbildung wird für alle Pflicht
Gleichzeitig wird eine regelmäßige und innerhalb von fünf Jahren zu wiederholende WEITERBILDUNG von insgesamt 35 Stunden zur PFLICHT. Sie schließt ohne Prüfung ab, betrifft jedoch ALLE GEWERBLICHEN KRAFTFAHRER, d. h. von der Weiterbildung sind sowohl die Kraftfahrer betroffen, die die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben haben als auch „alte Hasen“, für die aufgrund des Erwerbs der Fahrerlaubnis für Busse und/oder Lkw vor den Stichtagen durch Besitzstandswahrung keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht.
Die 35stündige Weiterbildung muss nicht in einem geschlossenen Lehrgang, also innerhalb einer Woche absolviert werden. Nach der entsprechenden Verordnung sind drei Kenntnisbereiche nachzuweisen. Auf dem Weiterbildungsmarkt werden jedoch in der Regel fünf Module (je Modul mindestens 7 Stunden) angeboten, die die drei Kenntnisbereiche vermitteln und die man verteilt über die Jahre besuchen kann. Über den Besuch eines jeden Moduls erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Achten Sie darauf, dass unterschiedliche Kenntnisbereiche vermittelt werden.

Hinweis:
Ist ein Kraftfahrer sowohl als Lkw- wie als Busfahrer tätig, muss er nur einmal in diesem Zeitraum eine 35stündige Weiterbildung besuchen. Die Themengebiete Lkw und Bus müssen dabei ausreichend berücksichtigt und in den Weiterbildungsbescheinigungen dokumentiert werden.

Dokumentation durch Schlüsselzahl „95“
Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in Verbindung mit der Gültigkeit auf dem EU-Kartenführerschein in Spalte 12 hinter der jeweiligen C- und/ oder D-Klasse dokumentiert. Der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine wird also erforderlich.
Der Fahrerlaubnisbehörde ist daher entweder nach bestandener Grundqualifikation die Prüfungsbescheinigung oder bei Verlängerung der Fahrerlaubnis die Weiterbildungsbescheinigung/en über 35 Stunden vorzulegen.

Fristen beachten
Die Frist, bis wann eine erste Weiterbildung zu absolvieren ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen regulären Verlängerung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse(n), da zweckmäßigerweise beide Pflichten (Weiterbildung und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen) künftig synchron im 5-Jahres-Rhythmus nachgewiesen werden sollen.
Im Regelfall ist eine erste Weiterbildung für die Fahrerlaubnisklasse

• D1, D1E, D oder DE BIS zum 10. September 2013 (Bus/Personenverkehr) bzw.
• C1, C1E, C oder CE BIS zum 10. September 2014 (Lkw/Güterkraftverkehr)
zu absolvieren. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch Übergangspuffer eingeführt worden, die es aus Gründen der erwähnten Synchronisierung zulassen, die oben genannten Fristen um bis zu zwei Jahre zu unter- bzw. überschreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
• D1, D1E, D oder DE ZWISCHEN dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015 bzw.
• C1, C1E, C oder CE ZWISCHEN dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016
endet.
Hinweis:
Durch die in den Rechtsgrundlagen festgeschriebenen Ausnahme- und Übergangsregelungen entstehen bei der Harmonisierung der beiden Fristen (Gültigkeit der Fahrerlaubnis und Weiterbildung) eine Vielzahl von möglichen Konstellationen, die nur im Einzelfall unter Betrachtung der individuellen Situation bewertet werden können.

Fristen EU-weit unterschiedlich
Innerhalb der EU bestehen unterschiedliche – teils kürzere – Übergangsfristen. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die jeweiligen Übergangsfristen anzuerkennen. Dass heißt, ein deutscher Fahrer mit Fahrerlaubnisklasse CE, der in Frankreich im August 2016 überprüft wird und keinen Eintrag der Schlüsselzahl "95" vorweisen kann, wird nicht beanstandet, obwohl in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen (im Güterverkehr 2012) gelten.

Hinweis:
Trotz der gegenseitigen Anerkennung der Übergangsfristen erscheint es empfehlenswert, dass Fahrer, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden und u. U. von der „Pufferfrist“ Gebrauch machen könnten, nach Möglichkeit ihre Weiterbildung bis zum 09.09.2013 (Bus/D-Klassen) bzw. 09.09.2014 (Lkw/C-Klassen) absolvieren und durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in der Fahrerlaubnis dokumentieren.

Anerkannte Ausbildungsstätten
Die Lehrgänge für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nur von anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Dies sind z. B. Fahrschulen der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen oder IHK-Ausbildungsbetriebe und Umschulungseinrichtungen für die Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb. Ferner können sich Schulungsveranstalter als staatliche Ausbildungsstätte in NRW von der Bezirksregierung anerkennen lassen. Ein zentral geführtes Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten ist seitens des Gesetzgebers nicht geplant. Um Verkehrsunternehmen wie auch Kraftfahrern bei der Suche entsprechender Schulungsangebote jedoch behilflich zu sein, führt die IHK als besondere Service-Leistung eine Liste derjenigen Schulungsveranstalter mit Sitz oder Schulungsräumlichkeiten im IHK-Bezirk Aachen, die ihr gegenüber signalisiert und dokumentiert haben, über eine entsprechende gesetzliche oder staatliche Berechtigung zu verfügen. Die Liste ist im Internetangebot der IHK Aachen unter www.aachen.ihk.de/verkehr -> „Prüfungen: Verkehr und Gefahrgut“ abrufbar.

Hinweis:
Unternehmen und Fahrer sollten sich im Rahmen der Weiterbildung umfassend von den Ausbildungsstätten beraten lassen und am besten ein individuell zugeschnittenes Schulungskonzept erstellen lassen.

Förderung der Berufskraftfahrerqualifikation
Unternehmen, die gewerblichen Güterkraft- oder Werkverkehr betreiben, können Zuschüsse für Kosten der Aus- und Weiterbildungslehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beantragen. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage der BAG: www.bag.bund.de -> Förderprogramme für den Güterkraftverkehr.

Bußgeld bei fehlender Qualifikation
Der Gesetzgeber sieht bei fehlender Qualifikation empfindliche Bußgelder vor. Der Unternehmer darf Fahrten weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die im Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es drohen Bußgelder für Unternehmer bis zu 20.000 Euro und für Fahrer bis zu 5.000 Euro.

Ein letzter Hinweis:
Machen Sie sich jetzt mit dem Thema vertraut! Überprüfen Sie die Geltungsdauer Ihrer Fahrerlaubnis bzw. die Ihrer Fahrer. Lassen Sie sich umfassend von den Ausbildungsstätten beraten und ein individuell zugeschnittenes Schulungskonzept erstellen. Planen Sie frühzeitig Weiterbildungskurse – insbesondere zum Ende des ersten Weiterbildungsrhythmus 2013 (Bus/DKlassen) bzw. 2014 (Lkw/C-Klassen) ist mit einem „Weiterbildungsstau“ zu rechnen.